Satzung des Vereins „Initiative Kinder von Tschernobyl Seifhennersdorf e. V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Initiative Kinder von Tschernobyl Seifhennersdorf e. V.“

Er hat seinen Sitz in Seifhennersdorf und ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt das mildtätige Ziel der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.

Verwirklicht wird der Zweck durch Maßnahmen, in denen der Verein

Kindern, die durch die Katastrophe von Tschernobyl strahlengeschädigt wurden und deren Familien Hilfe zuteil werden lässt, indem er

- für den betroffenen Personenkreis Erholungsaufenthalte vorbereitet und durchführt,

- in konkreten Fällen für gesundheitlich oder sozial besonders hilfsbedürftige Familien

Unterstützung anbietet und organisiert,

- durch Bereitstellung humanitärer Hilfe für die betroffene Region zur Verbesserung der

Lage beiträgt,

- die Öffentlichkeit zur Finanzierung der Vorhaben um Spenden bittet, die gespendeten

Mittel sorgsam verwendet und verwaltet und sie ausschließlich für die o.g. mildtätigen

Zwecke einsetzt.

Zu den Aufgaben des Vereins gehört es,

- durch Wort und Schrift die Aufmerksamkeit einer breiten Öffentlichkeit auf die

katastrophale Lage in der vom Reaktorunglück betroffenen Region zu lenken,

- menschliche Kontakte mit Bewohnern der betroffenen Gebiete zu knüpfen und zu fördern,

- die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Spenden

regelmäßig zu informieren.

Der Verein unterstützt Aktivitäten und Projekte für Personen im Sinne des § 58 Nr.2 Abgabenordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unkosten, die bei der

Organisation der Hilfsaktionen entstehen, werden auf Beschluss des Vorstandes erstattet.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung oder

materielle Anerkennung für geleistete Arbeit.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen

Auflösung keine Vermögensanteile.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied im Verein kann jede natürliche Person vom 14. Lebensjahr an werden. Noch nicht volljährige Personen bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Mitglieder im Verein können auch juristische Personen sein.

Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Mit Beitritt erklärt das Mitglied seine Bereitschaft, die Ziele des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten nach Kräften zu unterstützen.

Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der beschlossenen Höhe zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

- die schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärte Austrittsabsicht des Mitgliedes,

- Ausschluss [auf Beschluss des Vorstandes], wenn das Mitglied nachweislich in grober

Weise gegen die Interessen des Vereins und zu dessen Schaden handelt, z. B. Nichtzahlung

des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, über den Ausschluss entscheidet die

Mitgliederversammlung

- Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

Die Mitgliedschaft berechtigt

- zur Teilnahme am Vereinsleben, insbesondere an der Ausübung der Rechte der

Mitgliederversammlung,

- bei Volljährigkeit zur Wahl in die Vereinsämter,

- auf Aufforderung vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle die Vereinstätigkeit

betreffenden Fragen zu erhalten,

 

§ 5 Organe

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kassenprüfer.

Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes weitere Vereinsorgane und Untergliederungen (Ortsvereine, Arbeitskreise usw.) bilden, wenn dies der Erfüllung der Zwecke des Vereins nützlich ist. Der Beschluss des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens ein mal jährlich einberufen. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn dazu die Notwendigkeit vorliegt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vor dem Termin der Durchführung, unter Angabe der Tagesordnung, den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Der Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird auch von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren.

Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Er ist erstmalig im Beitrittsmonat für das laufende Kalenderjahr und in der Folge jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin über

- die Aufgaben des Vereins

- den Haushaltsplan des Vereins

- Satzungsänderungen

- die Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung ist, außer bei Behandlung von Personalfragen, öffentlich.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einem Finanzbeauftragten und zwei Beisitzern. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Spenden und der Vereinsmittel.

§ 8 Kassenprüfer

 

Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Verwendung der Spenden und der Vereinsmittel unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen zu kontrollieren und über die Kontrollergebnisse die Mitgliederversammlung zu informieren.

Der Kassenprüfer hat bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich notwendiger Rechtsmittel zur sofortigen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes einzuleiten.

Der Kassenprüfer wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und ist über seine Arbeit rechenschaftspflichtig.

Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen, damit sie die Entlastung des Vorstands vornehmen kann.

Der Kassenprüfer kann auf Beschluss des Vorstands als nicht stimmberechtigter Teilnehmer zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Der Kassenprüfer kann die Schriftführung übernehmen.

 

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

Der Beschluss zur Auflösung kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung durch diese gefasst werden.

Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Jugendhilfe.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

 

 

 

 

Seifhennersdorf, 14.03. 2017